Ein Zaun sollte nicht nur die Privatsphäre schützen, sondern auch als Visitenkarte des Grundstücks dienen. Doch wer in Brandenburg einen Gartenzaun errichten möchte, muss bestimmte Vorschriften beachten.
Insbesondere handelt es sich um die zulässige Zaunhöhe in Wohngebieten. Bei uns erfahren Sie, welche Zaunhöhenvorschriften für Einfamilienhäuser in Brandenburg es gibt und worauf Sie bei der Zaunplanung achten sollten.
Zaunhöhenvorschriften für Einfamilienhäuser in Brandenburg – Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) zählt zu den wichtigsten Zaunhöhenvorschriften für Einfamilienhäuser in Brandenburg – das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken in diesem Bundesland.
Ist eine eindeutige Ortsüblichkeit nicht feststellbar, so gilt ein 1,25 m hoher Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze als angemessen. Dieser Wert dient als Standardmaß in Brandenburg. Wenn sich aber die Ortsüblichkeit feststellen lässt, sind auch andere Zaunhöhen möglich.
Allgemeine Höhenvorgaben in Brandenburg
Die zulässige Höhe eines Gartenzauns hängt auch davon ab, wo er sich befindet. Während im vorderen Grundstücksbereich meist strengere Vorgaben gelten (oft max. 1,20 bis 1,30 m), sind im hinteren Bereich höhere Zäune erlaubt. Ohne Baugenehmigung kann man einen Zaun in Höhe von 1,80 m bauen.
Wichtig! Wenn es keine verbindliche Regelung gibt, orientiert man sich in Brandenburg an der sogenannten ortsüblichen Einfriedung. Man muss sich aber dessen bewusst sein, dass diese stark variieren kann. In Neubaugebieten sind moderne Sichtschutzzäune bis 1,80 m oft zu sehen, während in ländlichen Gebieten niedrigere Holzzäune dominieren.
Genehmigungen und Anzeigepflichten in Brandenburg
Nach Zaunhöhenvorschriften für Einfamilienhäuser in Brandenburg ist nicht immer eine Genehmigung erforderlich, wenn man einen Zaun bauen möchte. Einfache Zäune bis 1,80 m Höhe sind in Wohngebieten in der Regel genehmigungsfrei, wenn sie den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehen.
Allerdings, auch wenn es keine Genehmigungspoflicht gibt, sollte man seinen Grundstücksnachbarn vor dem geplanten Zaunbau informieren. Laut § 59 BbgNRG muss eine schriftliche Anzeige mindestens zwei Wochen vor Baubeginn erfolgen – so hat der Nachbar ausreichend viel Zeit, um Stellung zu nehmen.
Egal, ob Sie einen Gartenzaun für Ihr privates Grundstück oder einen Sicherheitszaun für einen Kindergarten mit Tor bestellen möchten – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Schauen Sie sich bitte unser Angebot an! Haben Sie Fragen nach unseren individuellen Lösungen oder nach dem Doppelstabmattenzaun Preis? Kontaktieren Sie uns!